Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

der Firma Klaus Oßwald Drucklufttechnik – Baumaschinenvermietung

§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an. Es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Mietbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Mieter.

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter zwecks Ausfüllung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Mietschein schriftlich niederzulegen.

Unsere Mietbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer im Sinne unserer Mietbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Mietdauer und Versand
Die Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

Die Mietdauer endet mit der Rückgabe des Mietgerätes, bei Transport durch den Vermieter, Bahn oder Frachtführer mit dem Eintreffen des Mietgerätes auf dem Betriebsgelände des Vermieters oder eines sonst von ihm bestimmten Ortes.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Hin- und Rückversand des Mietgerätes, egal ob durch den Vermieter, die Bahn oder Frachtführer bewerkstelligt, auf Gefahr und Kosten des Mieters. Versandkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und daher gesondert zu bezahlen. Sofern der Mieter es wünscht, wird der Vermieter den Hin- und Rückversand durch eine Transportversicherung abdecken, die Kosten hierfür trägt der Mieter.

§ 3 Übergabe und Rücklieferung des Mietgerätes, Kautionsleistung
Der Mieter ist verpflichtet, am vereinbarten Übergabeort sämtliche geeigneten und erforderlichen, insbesondere die mit dem Vermieter abgesprochenen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Mietgerät zur vereinbarten Lieferzeit von ihm oder einem Beauftragten entgegengenommen werden kann. Kann das Mietgerät aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht angeliefert werden, sind sämtliche hierdurch entstandenen Kosten vom Mieter zu tragen.

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät bei Ende der Mietzeit an den Geschäftssitz des Vermieters zurückzuführen oder das Mietgerät zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zur Abholung durch den Vermieter bereitzuhalten. Der Abholungsort muss durch das Abholfahrzeug des Vermieters ( LKW oder Ladekran, sofern nichts anderes mitgeteilt ) frei zugänglich und zur Abholung des Mietgeräts geeignet sein. Sofern das Mietgerät wegen schuldhaften Verstoßes gegen vorstehende Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt werden kann, hat der Mieter dem Vermieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Als Mindestschaden hat der Mieter die An- und Abfahrtskosten zu erstatten. Der Mieter ist jedoch berechtigt, dem Vermieter
nachzuweisen, dass diesem als Folge des Verstoßes gegen die genannten Mitwirkungspflichten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe des Mietgerätes aus wichtigen Gründen von einer angemessenen Kautionsleistung bis zur Höhe des Zeitwertes des Mietgerätes abhängig zu machen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass zum Mieter noch keine gefestigte Geschäftsbeziehung besteht, dass der Aufstellungsort in großer Entfernung zum Geschäftssitz des Vermieter liegt, dass das Mietgerät extra im Hinblick auf den Mietvertrag mit dem jeweiligen Mieter angeschafft wurde, oder dass der Mieter in der Vergangenheit gegenüber dem Vermieter nicht unerheblich in Zahlungsverzuggeraten ist.

§ 4 Vertragspflichten, Behandlung des Mietgerätes
Das Mietgerät wird dem Mieter in gebrauchsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen ( z.B. Betriebsanleitung ) übergeben.Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät nur bestimmungsgemäß einzusetzen, pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung zu schützen. Die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzsowie Straßenverkehrsvorschriften sind zu beachten. Er hat das Mietgerät zunächst auf seine Gebrauchstauglichkeit und etwaige Mängel hin zu untersuchen ( Probelauf ) und den Vermieter vor regulärer Inbetriebnahme des Mietgeräts auf etwaige Mängel hinzuweisen. Reguläre Inbetriebnahme des Mietgeräts trotz festgestellter oder offensichtlicher Mängel ist dem Mieter ausdrücklich untersagt.

Treten während der Mietdauer Funktionsstörungen auf, sind diese von dem Mieter unverzüglich anzuzeigen und dem Vermieter die Prüfung und ggf. die Behebung dieser Störung zu ermöglichen. Stromaggregate müssen am Einsatzort von einer Elektrofachkraft in Betrieb genommen werden. Der Mieter hat das Mietgerät laufend sach- und fachgerecht auf seine Kosten zu warten und zu pflegen, insbesondere alle notwendigen Inspektions- und Wartungsarbeiten nach den Vorschriften der Betriebsanleitung auf seine Kosten unter ausschließlicher Verwendung der vom Mietgerätehersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Teile und Hilfsstoffe durchführen. Er hat für die Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen.

Der Mieter hat das Mietgerät nach Beendigung der Mietzeit in einwandfreiem gesäuberten und voll getanktem Zustand zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Vermieter berechtigt, diese Pflege- Reinigungs- und Reparaturmaßnahmen ohne vorherige Abmahnung auf Kosten des Mieters durchzuführen. Pflege- Reinigungs- und Reparaturmaßnahmen sowie Kosten für das Nachtanken werden nach Aufwand abgerechnet.

Jede Weitergabe des Mietgerätes an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

Der Mieter hat alle erforderlichen zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Beschädigung, den Untergang oder das Abhandenkommen des Mietgerätes während der Mietdauer zu verhindern, insbesondere das Mietgerät während der Arbeitszeit ständig zu beaufsichtigen und es danach – vor allem über Nacht – durch Anketten oder Einsperren besonders zu sichern. Bestandteile, Zubehörteile und Ersatzteile sind entweder am Mietgerät anzuketten bzw. durch Schrauben zu befestige, oder aber gesondert einzusperren. Dem Vermieter ist auf Verlangen Auskunft über die getroffene oder beabsichtigte Maßnahme zu erteilen.

Die Mietgeräte sind seitens des Vermieters nicht gegen Brand, Bruch, Diebstahl, Behandlungsfehler und Fahrlässigkeit versichert. Auf Wunsch des Mieters können diese vor genannten Risiken jedoch für jedes einzelne Mietgerät versichert werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich in Fällen von Brand, Bruch, Diebstahl, Behandlungsfehler, Fahrlässigkeit oder Unfall zu unterrichten. Diebstähle, Verkehrsunfälle und Vandalismus sind zusätzlich der Polizei zu melden. Der Mieter ist ferner verpflichtet, den Vermieter bei der Abwicklung des Versicherung- bzw. Schadensfalles in der erforderlichen Weise zu unterstützen, insbesondere hat er unverzüglich etwa geforderte Angaben zum genauen Schadenshergang zu machen.

§ 5 Mietpreis
Der Mieter hat den vertraglich vereinbarten Mietpreis zu entrichten.

Sofern nichts anderes Ausdrücklich vereinbart, ( z.B. kalendertägliche Mietberechnung etwa für Tauchpumpen, Heizgeräte, Container ) werden für die Berechnung der Miete als gewöhnliche Nutzungszeit pro Woche 5 Tage ( Montag bis Freitag ) und 10 Stunden pro Tag angesetzt. Beabsichtigt der Mieter, die Mietgeräte über einen der genannten Zeiträume hinaus zu nutzen oder ergibt sich die Notwendigkeit dazu während der Mietdauer, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Mehrstundeneinsätze werden nach der Laufzeit des Gerätes berechnet, wobei von einem 10-stündigen Tag ausgegangen wird.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen

§ 6 Zahlungsbedingungen, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
Die Rechnungsstellung durch den Vermieter erfolgt zeitnah, mindestens einmal in 2 Monaten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Vermieters innerhalb 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber. Ihre Ablehnung behält sich der Vermieter – auch nach erfolgter Annahme – ausdrücklich vor. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Mieters und sind sofort zur Zahlung fällig.

Zahlungen des Mieters werden, bei mehreren gleichartigen Forderungen nach Wahl des Vermieters, zuerst auf Zinsen und sonstigen Nebengebühren, sodann auf offene Tank- Wartungs- und Reparaturrechnungen und erst zum Schluss auf offene Mietrechnungen angerechnet. Für Eintritt und Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 280, 286 BGB maßgeblich. Verzug tritt auch ohne vorausgehende Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt ein. Die Verzugszinsen betragen gem. § 288 Abs. 2 BGB 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder anderer offenen Rechnungen in Verzug ist.

Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. Anstelle einer danach zulässigen Kündigung ist der Vermieter auch berechtigt, die Fortsetzung des Mietvertrages von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Mietschuldabhängig zu machen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Leistet der Mieter dann die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Aufrechnungsrechte und das Recht zur Herabsetzung des Mietpreisesstehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter sicherungsweise ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 7 Mängelgewährleistung
Der Mieter hat das Mietgerät nach Übergabe unverzüglich auf seine Gebraustauglichkeit und etwaige Mängel hin zu untersuchen ( Probelauf ) und den Vermieter vor regulärer Inbetriebnahme des Mietgeräts unverzüglich auf etwaige Mängel hinzuweisen ( § 4 ) Zum Hinweis ist er ferner dann verpflichtet, wenn ein Mangel im Laufe der Mietzeit auftritt.Wird der Mangel nicht unverzüglich angezeigt so kann der Mieter weder Gewährleistungsrechte gem. §§ 536, 536a Abs. 1 BGB hieraus geltend machen, noch den Vertrag fristlos nach § 543 BGB
kündigen. Er hat dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, welcher bei ihm durch die unterlassene Mängelanzeige entstanden ist. Der Vermieter hat Mängel des Mietgerätes, soweit sie nach regulärer Inbetriebnahme durch normalen Verschleiß oder durch einen Fehler desselben bedingt sind, nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder zu beheben bzw. beheben zu lassen oder ein mangelfreies Mietgerät ersatzweise zu liefern. Hierfür hat der Mieter ihm eine den Umständen nach angemessene Frist zu setzen. Wird ein
Ersatzgerät geliefert so gelten die Untersuchungs- und Hinweispflichten für den Mieter und die sonstigen Gewährleistungsregelungen entsprechend.

Solange das Mietgerät mit einem Mangel behaftet ist, der dessen Tauglichkeit zum vertragsgemäßem Gebrauch aufhebt oder einschränkt, ist der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Entrichtung der Mietzahlung befreit oder kann er diese danach angemessen herabsetzen. Schlägt die Mängelbeseitigung innerhalb der vom Mieter gesetzten angemessenen Frist fehl, so kann der Mieter den Vertrag gem. § 543 BGB fristlos kündigen. Soweit dem Mietgerät eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haftet der Vermieter nach diesen Bedingungen und ergänzend nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Zweck der jeweiligen Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit des Mietgerätes, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckt, leisten wir für solche Schäden keinen Schadensersatz. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängelgewährleistung beträgt 12 Monate ab Mängelanzeige.

§ 8 Haftungsbeschränkungen des Vermieters und Haftung des Mieters
Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mieter Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit dem Vermieter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist jede Schadensersatzhaftung aus diesem Vertrag auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt und die Erreichung des Vertragszwecks dadurch gefährdet wird; auch in diesem Fall ist aber jede Schadensersatzhaftung aus diesem Vertrag auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die unbegrenzte Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt in allen Fällen ebenso unberührt wie die zwingende Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung des Vermieters aus diesem Vertrag ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB, für Schäden, die nicht am Mietgerät selbst entstanden sind ( insbesondere entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters ), für anfängliche Mängel gem. § 536a Abs. 1 Alternative 1 BGB und für die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB. Unberührt bleiben aber Gewährleistungsansprüche wenn der Vermieter einen Mangel des Mietgerätes arglistig verschweigt.Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

Bei Beschädigung, Untergang oder Abhandenkommens des Mietgeräts, insbesondere bei Verletzung seiner Vertragspflichten aus § 4 haftet der Mieter für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, insbesondere auch für Wertminderung , Transportkosten und Sachverständigengebühren, sofern er das schadensursächliche Ereignis zu vertreten hat. Etwaige Versicherungsleistungen werden angerechnet. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Mängel- bzw. Schadensanzeige §§ 4 und 7 ) oder gegen die Pflicht, den Vermieter bei der Abwicklung eines Schadensfalles zu unterstützen ( § 4 ), so haftet er für den dem Vermieter daraus entstandenen Schaden, insbesondere für den Ausfall oder die Kürzung von Versicherungsleistungen.

Der Mieter haftet für den Schaden des Vermieters dann, wenn – auch ohne sein Verschulden – ein Versicherungsfall eintritt. Etwaige Rückgriffsansprüche der Versicherung gegenüber dem Mieter bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt. Die Abrechnung des Schadensfalles zwischen Vermieter und Versicherung ist auch für den Mieter verbindlich, sofern dieser nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Mieter wird auf Verlangen jederzeit Einblick in die diesbezügliche Korrespondenz mit der Versicherung gewährt.

§ 9 Kündigung
Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beide Vertragspartner sind daneben jederzeit berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos nach § 543 BGB zu kündigen. Ein wichtiger Grund aus Vermieterseite liegt vor, wenn dieser das Mietgerät oder die Forderungen des Vermieters erheblich gefährdet, insbesondere der abermalige Verstoß gegen Unterhalts- Schutz- und Sicherungspflichten oder unbefugte Weitergabe des Mietgerätes an Dritte oder dessen Verbringung an einen anderen Ort. Ebenso wenn der Mieter den Zugang zur Mietsache bzw. deren Untersuchung trotz Abmahnung verweigert, er dem Vermieter nicht unverzüglich Anzeige macht bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen gem. § 10 oder entgegen § 10 eingeräumte Rechte am Mietgegenstand trotz Abmahnung nicht beseitigt. Die in § 6 aufgeführten Rechte des Vermieters bleiben unberührt.

§ 545 BGB, wonach sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Gebrauch der Mietsache von dem Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit fortgesetzt wird, wird abbedungen.

§ 10 Überwachungs- und Sicherungsrechte, Verfügungsverbot

Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter hinsichtlich der Mietsache laufend zu überwachen, insbesondere in Bezug auf Pflege, Wartung und Beanspruchung des Mietgerätes sowie hinsichtlich die dem Mieter nach § 4 obliegenden Sicherungspflichten. Dem Vermieter ist nach vorheriger Abstimmung in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr werktags, ausnahmsweise auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen unverzüglich Zugang zur Mietsache zu gewähren. Der Vermieter darf die Mietsache auf seine Kosten untersuchen bzw. untersuchen lassen. Der Mieter muss hierbei im zumutbaren rahmen mitwirken. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Mietgerät hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, das Pfändungsprotokoll und sonstige Unterlagen sind dem Vermieter zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Vermieter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Mieter für den dem entstandenen Ausfall.

Der Mieter darf einem Dritten keine Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten, noch irgendwelche Rechte am Mietgerät einräumen.

§ 11 Sonstiges, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

Sofern sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Vermieters Erfüllungsort.

Sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile und für sämtliche Ansprüche, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Falls der Mieter nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Klaus Oßwald
Drucklufttechnik
Baumaschinenvermietung
Bgm. Schlosser Str. 5
86199 Augsburg

Mai 2003